Sind Heiligabend und Silvester eigentlich Feiertage?

Das Jahr neigt sich schon wieder dem Ende ent­ge­gen. Bere­its das zweite Jahr ganz im Zeichen der Coro­n­a­pan­demie, aber darum soll es heute nicht gehen. Nicht sel­ten find­et man die Mei­n­ung vor, der 24. und 31. Dezem­ber eines Jahres seien geset­zliche Feiertage. Dies trifft nicht zu. Auch greift keine Feiertagsregelung für den Nach­mit­tag an Heili­ga­bend und Sil­vester. Es han­delt sich um ganz „nor­male″ Werk­tage, für welche ggf. Urlaub beantragt und gewährt wer­den muss – das besagt das Bun­desurlaub­s­ge­setz (BurIG).

Langsam wer­den die Dien­st­pläne gemacht, Urlaub muss ein­gere­icht wer­den: Viele wollen Heili­ga­bend und Sil­vester frei haben. Aber muss man dafür wirk­lich einen ganzen Urlaub­stag investieren? Oder reicht ein hal­ber freier Tag? Arbeit­nehmerin­nen und Arbeit­nehmer sind grund­sät­zlich zum Arbeit­en verpflichtet. Das heißt aber nicht, dass Betriebe für diese Tage nicht Son­der­regelun­gen erlassen können.

Halber oder ganzer Urlaubstag?

Ein Urlaub­stag oder nur ein hal­ber, das hängt davon ab, was im Arbeitsver­trag, im Tar­ifver­trag oder in der Betrieb­svere­in­barung des jew­eili­gen Arbeits­ge­bers fest­gelegt wor­den ist. Manche Betreibe sind kulant und erlauben ihren Angestell­ten, an Heili­ga­bend und Sil­vester freizu­machen oder zumin­d­est nur einen hal­ben Tag zu arbeit­en. Wenn jemand im let­zteren Fall den ganzen Tag frei haben wollen, müssen sie dann auch nur einen hal­ben Urlaub­stag nehmen, um an bei­den Tagen kom­plett freizubekommen.

Einen Recht­sanspruch haben sie darauf allerd­ings nicht, denn laut Bun­desurlaub­s­ge­setz ist es nicht möglich, nur einen hal­ben Urlaub­stag zu nehmen: Ein hal­ber Urlaub­stag sei auf einen ganzen aufzurunden.

Habe ich Heiligabend und Silvester frei?

Doch die gute Nachricht: Arbeit­nehmer kön­nen natür­lich von sich aus, vielle­icht als eine Art Wei­h­nachts­geschenk, ihren Arbeit­nehmern an Heili­ga­bend und Sil­vester freigeben. Daraus kann sog­ar eine Art Gewohn­heit­srecht entste­hen. Denn wenn in einem Betrieb schon min­destens seit drei Jahren an Heili­ga­bend frei war, kön­nen die Angestell­ten davon aus­ge­hen, dass es heuer auch so ist. Wichtig für den Arbeit­nehmer ist dabei, dass alle Arbeit­nehmer dies­bezüglich gle­ich­be­han­delt werden.

Betriebsurlaub „zwischen den Jahren“?

Die Tage zwis­chen Wei­h­nacht­en und Neu­jahr sind eben­falls nor­male Arbeit­stage. Auch hier gilt: Wer Urlaub haben will, muss sich frei nehmen. Viele Fir­men machen während dieser Zeit Betrieb­surlaub. Und der ist für die Mitar­beit­er in der Regel verpflich­t­end – die Angestell­ten müssen dann Urlaub nehmen. Betrieb­surlaub muss jedoch betrieblich begrün­det sein. Was das für Gründe sein kön­nen, lesen Sie hier: Stre­it­the­ma Betriebsferien

Bleiben Sie fleißig!

Glück­auf,
Andreas Galatas

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